§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Freiberg e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Kreis Freiberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, ihr Wohlergehen zu fördern, ä oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu unterbinden und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte lebende Tierwelt in unserer Umwelt. Ziel des Vereins ist es, das Tierheim „Albert Schweitzer“ weiter auszubauen und zu unterhalten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Tätigkeitsbereich

Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Allgemeine Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Fördermitglieder können als Mitglieder aufgenommen werden. Anträge auf Mitgliedschaft können formlos schriftlich gestellt werden. Wird dem Antrag zugestimmt, erhält der Antragsteller innerhalb von 6 Wochen seinen Mitgliedsausweis. Gegen eine Ablehnung besteht kein Rechtsmittel. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines zu dienen und diesen zu fördern. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss, durch Ausschluss oder durch Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es (1.) mit der Endrichtung von 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist und diese Rückstände nicht bis spätestens 3 Monate nach dieser Mahnung beglichen hat. (2.) Es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen, hervorragende Verdienste erworben haben.

2. Kinder- und Jugendgruppe
Fester Bestandteil des Vereines ist die Kinder- und Jugendgruppe, in der alle Mitglieder von 7 bis 18 Jahren geführt werden. Für diese Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die der Vorstand per Beschluss festlegt. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Leitung und Betreuung der Gruppe wird durch den Vorstand per Beschluss festgelegt. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen und an der Wahl teilnehmen. In beiden Fällen hat das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorzuliegen. Die Teilnahme und das Stimmrecht der gesetzlichen Vertreter an Stelle des minderjährigen Mitgliedes sind ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen, gesellschaftlichen Organisationen und Fördermitgliedern setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Jugendliche, die noch nicht eigenständig sind, zahlen keinen Beitrag. Sie können nach Wunsch oder Möglichkeit in einen Spendenfonds einzahlen. Der Beitrag ist jeweils vierteljährlich ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand auf Antrag des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen bzw. den Arbeitsgruppen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Bei Abwesenheit am Wahltag ist es möglich, sich durch Briefwahl an der Wahl zu beteiligen. Die Mitglieder sind ferner berechtigt an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Tierheim „Albert Schweitzer“ zu den Öffnungszeiten zu besuchen. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Tierheim außerhalb dieser Öffnungszeiten sind mit der Leitung des Tierheims bzw. mit dem jeweils Verantwortlichen abzusprechen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind (1.) der Vorstand und (2.) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, seiner Finanzgruppe und Beisitzer. Ein Vorstandsmitglied nimmt die Interessenvertretung der Kinder- und Jugendgruppe war. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeder einzeln für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl zu kooptieren. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Dies gilt auch für kooptierte Vorstandsmitglieder.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere Angelegenheiten, wie die: (1.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, (2.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschluss, (3.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, (4.) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, (5.) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, (6.) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, (7.) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen. Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreter sind, nach Bevollmächtigung durch den Vorsitzenden, jeder für sich, allein Vertretungs berechtigt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und den Schriftführer, bei Geldangelegenheiten durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter und den Schatzmeister zu unterzeichnen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden entscheidet der Vorsitzende.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens viermal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen: (1.) Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, (2.) Entlastung des Vorstandes, (3.) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, (4.) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, (5.) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Jahr, (6.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, (7.) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige, Auflösung des Vereines, (8.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, zur Auflösung des Vereines eine Mehrheit von 4/5 der Erschienen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Dies gilt auch für Abstimmungen, wenn es mehr als 1/3 der Anwesenden verlangt. Über alle Versammlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Mitglieder haben.

§ 13 Haftung des Vereines seinen Mitglieder gegenüber

Der Verein schließt entsprechende und notwendige Versicherungen ab, die die Mitglieder und den Verein gegen Schäden absichert und Haftungsübernahme nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind Quartalsweise von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 Tierheimverwaltung

Die Verwaltung des Tierheimes obliegt dem Vorstand. Dieser kann hierzu einen Verwaltungsausschuss oder einen Tierheimleiter, der in Besitz des Befähigungsnachweises für die Leitung eines Tierheimes ist, einsetzen. Der Verwaltungsausschuss oder der Tierheimleiter ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheimes verantwortlich und Rechenschaft pflichtig. Diese ehrenamtliche Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

§ 16 Auflösung des Vereines

Falls die Auflösung des Vereines beschlossen wird, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren benannt. Die Liquidatoren können Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereines nur einstimmig fassen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Das nach der Liquidation, Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine noch zu bestimmende Institution, die der Förderung des Tierschutzes nach Abschnitt A, Nr.11 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, oder einer Änderung dieses Anschnittes entspricht. Der Beschluss über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes. Eine Rückzahlung eingezahlter Beiträge an die Vereinsmitglieder erfolgt nicht.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Teilnehmer der Mitgliederversammlung am 05. Dezember 2007 in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Dezember 2007 einstimmig beschlossen.